Die Umsatzsteuerveranlagung (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) und das Vergütungsverfahren (§§ 59 ff. UStDV) schließen einander aus. Das Vergütungsverfahren ist u.a. durchzuführen, wenn der ausländische Unternehmer im Inland nur Umsätze ausgeführt hat, die dem Abzugsverfahren unterliegen (§§ 51 bis 56 UStDV).
Bei der Prüfung der Umsätze nach § 59Abs. 1 Nr. 2 UStDV sind die allgemeinen Grundsätze des Umsatzsteuerrechts(z.B. die Einheitlichkeit der Leistung) zu beachten.
Bei Werklieferungen eines ausländischen Unternehmers, der in einem Land der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist, an einen inländischen Unternehmer sind die Stoffe und Arbeitsmittel, die er zur Erstellung des Werkes ins Inland verbringt oder dort anschafft, unselbständiger Teil der Werklieferung.
Die Klägerin, eine in Luxemburg ansässige S.a.r.l., betreibt eine Bauunternehmung. 1997 erbrachte sie gegenüber der X GmbH, T (künftig: GmbH), eine Reihe von Werklieferungen im Inland, für die - wie die GmbH mit Bescheinigungen vom 24. August 1998 bestätigte (Bl. 11 ff. USt) - im Rahmen des Abzugsverfahrens (§§ 51 ff. UStDV) von der sogenannten "Null-Regelung" Gebrauch gemacht worden ist (d.h. die Klägerin hat in ihren Rechnungen an die GmbH keine Umsatzsteuer ausgewiesen).
Am 21. Juli 1997 übersandte der Beklagte der Klägerin im Anschluss an ein Telefonat die Antragsformulare zur ...