Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem beihilfeberechtigten verheirateten Kläger Beihilfe zu Aufwendungen für eine intracytoplasmatische Spermainjektion (ICSI) - durchschnittliche Kosten pro Behandlungszyklus nach der ärztlichen Bescheinigung vom 10.9.2001: 3.350,-- DM - zu gewähren hat. Bei dieser Behandlungsmethode werden außerhalb des Körpers der Frau ein einzelnes Spermium mit einer Mikropipette direkt in das Zytoplasma einer besonders vorbereiteten Eizelle injiziertund diese dann in den Körper der Frau übertragen.
Mit Schreiben vom 15.9.2001 beantragte der Kläger unter Vorlage von zwei ärztlichen Bescheinigungen der Frauenärzte Dres. ..., ... vom 10.9. und 6.6.2001 bei dem Beklagten die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der genannten Behandlungsmethode. In dem Schreiben führte er aus, der seit zwei Jahren unerfüllt gebliebene Kinderwunsch könne auf herkömmlichem Weg nicht verwirklicht werden, weil er an einer hochgradigen Fertilitätsstörung leide. Da bei seiner Frau keinerlei Fertilitätsstörungen vorlägen, biete das ICSI-Verfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht.
Mit Bescheid vom 19.9.2001 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, das ICSI-Verfahren werde nach dem derzeitigen Stand ...
















