Urteil vom 18. Februar 2004 Az. L 2 U 38/02 - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
18. Februar 2004
Aktenzeichen:
L 2 U 38/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Zur Frage der Veranlagung einer Wirtschaftsdetektei nach dem Gefahrtarif 1998 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, insbesondere zur Abgrenzung zwischen den Gewerbezweigen Detektivinstitut (Gefahrtarifstelle 47) und Auskunftei (Gefahrtarifstelle 53).

 
Text
 
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.12.2001 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Veranlagung des klägerischen Unternehmens zur gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Gefahrtarif 1998.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine seit dem 01.01.1994 im Unternehmensverzeichnis der beklagten Berufsgenossenschaft eingetragene Wirtschaftsdetektei. Das Unternehmen wurde am 17.12.1993 in der Rechtsform einer GmbH (F. GmbH), Wirtschaftsdetektei, gegründet. Durch Übertragung des Vermögens der F. GmbH aufgrund Verschmelzungsvertrages und Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 30.12.1998 ist das Einzelunternehmen W. F. e. K., Inhaber: M. F., entstanden und am 04.03.1999 im Handelsregister - Amtsgericht Ot. - eingetragen worden.

Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 31.03.1998 nahm die Beklagte eine Neuveranlagung der Klägerin nach Maßgabe des ab 01.01.1998 geltenden (neuen) Gefahrtarifes (Gefahrtarif gemäß § 157 des 7. Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VII - der Verwaltungsberufsgenossenschaft, ...

 
Gründe

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