Bestellen Kommanditisten zugunsten Dritter (lediglich) einen Nießbrauch an ihren Gewinnbezugsrechten (und nicht an ihren Kommanditanteilen), so werden im Regelfall hierdurch die Nießbraucher nicht zu Mitunternehmern.
(Überlassen von Datev)I.
Die Eheleute HD und GD waren Gesellschafter der RD-Vermögensverwaltung GbR. Am 30. Januar 2002 beschlossen HD und GD gemeinsam mit der D-Geschäftsführungsgesellschaft i.Gr. -künftig: GmbH- die Fortführung der GbR als RD GmbH & Co. KG -künftig: KG-. Die GmbH, deren Geschäftsführer HD ist, war Komplementärin ohne Beteiligung am Festkapital und Vermögen der KG. Die GmbH erhält eine jährliche Haftungsvergütung von 2,5 % ihres Stammkapitals. HD beteiligte sich mit einer Einlage von 34.000 Euro, GD mit einer solchen von 17.000 Euro. Am Gewinn und Verlust der KG nahmen HD und GD im Verhältnis ihrer Beteiligung am Festkapital teil. Gegenstand des Unternehmens der KG ist der Groß- und Außenhandel mit Dentalprodukten (Dok, Bl. 1 ff.).
Am 25. November 2002 übertrugen HD und GD ihre Kommanditanteile unentgeltlich an ihre volljährigen Söhne SD und MD. SD ist seither mit einer Kommanditeinlage von 26.010 Euro, MD mit einer solchen von 24.990 Euro an der KG beteiligt (Dok). Sowohl HD als auch GD behielten sich an den Kommanditanteilen einen Quotennießbrauch von jeweils 45/100 (insgesamt. 90/100) an den mit den Kommanditanteilen verbundenen Gewinnbezugsrechten vor. Der Kommanditanteil selbst sollte auf die ...
















