Kann ein Mieter aus finanzieller Not die vereinbarte und nachgewiesene Miete nicht (ganz) vor einer Wohngeldleistung zahlen, steht das der Wohngeldgewährung nicht entgegen.
Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.1.2004 - 12 K 90/03 - wird der Klägerin für den Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten zu Wohngeldzahlungen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
Im Übrigen - hinsichtlich der Feststellungsanträge - wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet; eine Gebühr für den erfolglosen Teil der Beschwerde wird nicht erhoben.
I.
Die Antragstellerin, die zusammen mit ihrem Sohn von Arbeitslosenhilfe und Kindergeld lebt, hat nach der vorgelegten Mietbescheinigung eine Kaltmiete von 310,-- Euro zu zahlen und hat nach der Bescheinigung des Vermieters Mietschulden. Im Wohngeldverfahren hat sie die vom Beklagten angeforderten Mietquittungen nicht vorgelegt, und der Beklagte hat durch Ablehnungsbescheid vom 2.12.2002 deshalb wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 I SGB I die Wohngeldleistung abgelehnt.
Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens begehrt die Klägerin im Klageverfahren 12 K 90/03 im Hauptantrag die Wohngeldzahlung und mit Feststellungsanträgen sowohl die Feststellung der Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht als auch die ...
















