In verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten betreffend die Erlaubnis zum Führen von Privatflugzeugen (Ruhensanordnung, Erteilung und/oder Verlängerung) ist regelmäßig in Anlehnung an die Teilziffer II. Nr. 26.1 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Wert von 5.000,-- Euro anzusetzen.
Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde, mit welcher der Kläger die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.7.2003 – 3 K 21/01 –  auf5.000,- festgesetzten Streitwerts für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 452,- begehrt, bleibt erfolglos.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Antrag des jeweiligen Klägers ergebenden Bedeutung der Sache für ihn (nach Ermessen) zu bestimmen. Ausweislich der im Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom selben Tag – 3 K 21/01 – wiedergegebenen Anträge begehrte der Kläger die Aufhebung einer vom Beklagten unter dem ...