Ein Versicherungspflichtverhältnis iSd §§ 24, 25 SGB III ist für sämtliche Gesellschafter - Geschäftsführer einer GmbH zu verneinen, wenn - die Gesellschafter annähernd gleiche Anteile an der GmbH halten,- sämtliche Gesellschafter auch gleichzeitig gleichberechtigte Geschäftsführer der GmbH sind, eine Weisungsunterworfenheit der Geschäftsführer nur im Verhältnis zur Gesellschaftsversammlung besteht und - keinem der Geschäftsführer - etwa aufgrund fachlicher Überlegenheit - ein faktisches Übergewicht bei der Leitung der GmbH zukommt.
DieBerufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 09.04.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Abgabe einer Zustimmungserklärung der Beklagten zu einem Feststellungsbescheid der Beigeladenen zu 2) gem. § 336 des 3. Buches des Sozialgesetzbuchs, Arbeitsförderung (SGB III); inhaltlich geht es darum, ob die Tätigkeit der Klägerin in der Firma „D.F." als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anzusehen ist.
Die 1957 geborene Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 21.11.1986 Mitgesellschafterin der Firma „D.F." mit Sitz in S.
Diese Firma war mit notariellem Vertrag vom 27.05.1983 gegründet worden. Das Stammkapital der Gesellschaft belief sich auf 50.000 DM; hiervon hielt jeder der fünf ...