Überlässt die Mutter des Stpfl. diesem ein Darlehen zur Finanzierung eines Einfamilienhauses, das anschließend der Mutter mietweise überlassen wird, so sind beide Vereinbarungen (Darlehens- und Mietvertrag) wegen des bestehenden Zusammenhangs einheitlich zu beurteilen. Dabei sprechen gegen die steuerliche Anerkennung folgende Umstände: Nichtdurchführung des Darlehensvertrages in der Anfangsphase, Gewährung des Darlehens ohne Tilgungsvereinbarung und ohne dingliche Sicherheit, Vereinbarung eines Mietvertrages auf die Lebenszeit der Mutter.
Die Kläger sind verheiratet; sie werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Anwesens "A 33" in S erzielt haben.
Dem Kläger wurden mit notariellem Schenkungsvertrag vom 11. Dezember 1992 (ESt, Bl. 12 ff.) von seiner Mutter GF ein Miteigentumsanteil von 5/8 an einem in W gelegenen Grundstück, das Eigentum an zwei Bauplätzen in der Straße "A" in S sowie ein Miteigentumsanteil von ¼ an einem ebenfalls in der Straße "A" gelegenen Grundstück übertragen. Im darauf folgenden Jahr wurde das W-Grundstück für insgesamt 800.000 DM verkauft. Nach Gutschrift des Kaufpreises am 8. Oktober 1993 auf dem Konto von GF überwies diese am selben Tag dem Kläger einen Betrag von 650.000 DM. Hierbei handelte es sich hinsichtlich eines Betrages von 500.000 DM um den Kaufpreisanteil des Klägers (5/8 von 800.000 DM) sowie nach der ...
















