Urteil vom 26. Mai 2004 Az. 1 K 181/02 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
26. Mai 2004
Aktenzeichen:
1 K 181/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Eine Umsatz- und Gewinnschätzung ist im Fall der Nichtabgabe von Steuererklärungen auch ohne vorherige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Wege der Außenprüfung zulässig.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Nachdem die Klägerin für die Streitjahre 1996 und 1997 keine Steuererklärungen eingereicht hatte, erließ der Beklagte am 20. April bzw. 3. Mai 1999- jeweils aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen - Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide.

Mit Schreiben vom 15. Juni 1999, das beim Beklagten am 16. Juni 1999 einging, legte die Klägerin gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1996 und 1997 sowie den Umsatzsteuerbescheid 1996 Einsprüche ein (Rbh, Bl. 1). Am 15. November 1999 reichte die Klägerin die Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen für 1996 und 1997 beim Beklagten ein (Rbh, Bl. 6 ff.).

Mit Entscheidung vom 11. März 2002 verwarf der Beklagte die Einsprüche der Klägerin als unzulässig (Rbh, Bl. 61).

Am 15. April 2002 (Montag) ging beim Finanzgericht das Schreiben der Klägerin vom 14. April 2002 ein (Bl. 1), mit dem diese Klage erhob.

Die Klägerin beantragt,

die Nichtigkeit der Bescheide vom 20. April bzw. 3. Mai 1999 festzustellen.

Die Steuerbescheide seien nichtig, weil der Beklagte die Umsätze und Gewinne völlig überzogen geschätzt habe. Die Zahlenangaben der Klägerin für die Vorjahre hätten niemals zu derart hohen Wertansätzen in den angegriffenen Bescheiden führen dürfen. Vorrangig einer Schätzung ...

 
Gründe

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