Beschluss vom 24. Mai 2004 Az. 1 V 88/04 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
24. Mai 2004
Aktenzeichen:
1 V 88/04
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG vergleicht die verlustverrechnende Körperschaft mit der verlusterzielenden Körperschaft. Dadurch, dass das Gesetz zur vergleichenden Betrachtung auf die Körperschaft zum Zeitpunkt der Verlusterzielung abstellt, folgt zwingend, dass in diesen Vergleich nur Ereignisse eingehen dürfen, die während oder nach der Verlusterzielung, nicht aber vor derselben eingetreten sind. Soweit § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG für den Verlust der wirtschaftlichen Identität an mehrere Ereignisse anknüpft (Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Zuführung neuen Betriebsvermögens, Betriebsfortführung oder -aufnahme mit dem neuen Betriebsvermögen) müssen diese in dem Zeitraum erfüllt sein, in dem die zur Verrechnunggestellten Verluste entstanden sind.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

I. Der Rechtsstreit betrifft die Frage der Verlustverrechnung in den Streitjahren 2001 und 2002.

Mit notariellem Vertrag vom 14. August 1998 (Dok, Bl. 17 ff.) veräußerte Herr F, der alleinige Gesellschafter der FB-GmbH Heizungs- und Ölfeuerungsbau die ihm gehörenden Anteile der FB-GmbH zum Kaufpreis von 130.000 DM an die BBM-GmbH. Gesellschafter der BBM-GmbH sind die Herren X, Y und Z.

Die FB-GmbH erzielte in den Jahren ab 1995 folgende Betriebsergebnisse (Jahresüberschüsse/-verluste):

1995:           11.474 DM

1996:          ./. 1.177 DM

1997:          ./. 1.519 DM

1998:       ./. 243.638 ...

 
Gründe

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