Urteil vom 28. Mai 2004 Az. L 7 RJ 106/03 - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
28. Mai 2004
Aktenzeichen:
L 7 RJ 106/03
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Zur Frage, ob die Tätigkeiten als Qualitätskontrolleur in der Metallindusrie, Hochregallagerarbeiter, Schaltschrankmonteur, Schloss- u. Schlüsselmacher, Hausmeister in größeren Wohnanlagen, Kassierer an Selbstbedienungstankstellen, Kassierer in Getränkemärkten für einen Maschinenfacharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeiten sind.

 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 17.07.2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2000 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeitab Antragstellung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zusteht.

Der 1949 geborene Kläger absolvierte in M. in der Zeit von 1965 bis 1968 eine Berufsausbildung als Fräser mit Abschluss. Im Anschluss daran durchlief er eine einjährige Ausbildung zum hochqualifizierten Dreher mit der Bezeichnung als „Meister". Im Jahr 1970 wanderte er in die Bundesrepublik Deutschland ein und arbeitete ab dieser Zeit als Fräser, Dreher und Gastronom. Im Juni 1983 begann er eine Tätigkeit als ...

 
Gründe

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