Zur Frage, ob die Tätigkeiten als Qualitätskontrolleur in der Metallindusrie, Hochregallagerarbeiter, Schaltschrankmonteur, Schloss- u. Schlüsselmacher, Hausmeister in größeren Wohnanlagen, Kassierer an Selbstbedienungstankstellen, Kassierer in Getränkemärkten für einen Maschinenfacharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeiten sind.
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 17.07.2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2000 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeitab Antragstellung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zusteht.
Der 1949 geborene Kläger absolvierte in M. in der Zeit von 1965 bis 1968 eine Berufsausbildung als Fräser mit Abschluss. Im Anschluss daran durchlief er eine einjährige Ausbildung zum hochqualifizierten Dreher mit der Bezeichnung als „Meister". Im Jahr 1970 wanderte er in die Bundesrepublik Deutschland ein und arbeitete ab dieser Zeit als Fräser, Dreher und Gastronom. Im Juni 1983 begann er eine Tätigkeit als ...