Urteil vom 26. Mai 2004 Az. 1 K 121/02 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
26. Mai 2004
Aktenzeichen:
1 K 121/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Stockt ein Stpfl. seine bis dahin nicht wesentliche Beteiligung von 25 % an einer GmbH kurz vor Veräußerung seines GmbH-Anteils um 500 DM auf, so ist der Schluss auf eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt des Erwerbs des "Mini-Anteils" nicht mehr zu erwarten ist, dass die erweiterte Beteiligung des Stpfl. zu positiven Einkünften führen wird. Gleichzeitig kann ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) vorliegen.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie führen den Rechtsstreit wegen der Frage, ob der Kläger Verluste aus einer Beteiligung an einer GmbH steuerlich geltend machen kann.

Der Kläger beteiligte sich am 4. September 1991 über einen Treuhänder an der G-Gmbh -künftig: GmbH-. Das Stammkapital der GmbH betrug 100.000 DM. Hieran war der Kläger ursprünglich mit 25.000 DM beteiligt. Weitere Beteiligte war eine aus drei Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts -künftig: GbR-. Mit notariellem Vertrag vom 26. November 1993 teilte die GbR ihren Geschäftsanteil von 75.000 DM in zwei Teilgeschäftsanteile von 74.500 DM und 500 DM auf und veräußerte den Teilgeschäftsanteil von 500 DM an den Kläger (Rbh, Bl. 46 ff.). Am 15. Juli 1994 verkaufte der Kläger seine Anteile von 25.000 DM und 500 DM an Herrn W, einen Beteiligten der GbR. Der Kaufpreis entsprach dem Nennbetrag der Anteile (Verträge). Der Veräußerungspreis wurde von W nicht ...

 
Gründe

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