Urteil vom 26. Mai 2004 Az. L 2 U 173/01 - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
26. Mai 2004
Aktenzeichen:
L 2 U 173/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

1. Mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen Aufforderung einer Berufsgenossenschaft an eine Krankenkasse, an einen Versicherten im Auftrag der Berufsgenossenschaft Verletztengeld zu zahlen, sind jedenfalls dann Verwaltungsakte, wenn sie in Durchschrift dem Versicherten zugehen.

2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Rücknahme dieser Bescheide und Rückforderung zu viel geleisteten Verletztengeldes nach § 45 SGB X sowie insbesondere zur Frage des Vertrauensschutzes, wenn der Versicherte zwei verschiedene berufliche Tätigkeiten ausübt, er für diese Tätigkeiten bei zwei unterschiedlichen Berufsgenossenschaften unfallversichert ist und sich herausstellt, dass das Verletztengeld wegen eines Wegeunfalls bei der "falschen" Berufsgenossenschaft (derjenigen mit höheren Leistungen) beantragt und von dieser gezahlt wurde.

 
Text
 
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 16.03.2000 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides vom 28.07.1998 über die Aufhebung von Anordnungen zur Gewährung von Verletztengeld und über die Rückforderung des Verletztengeldes.

Der Kläger betreibt seit 1989 als selbständiger Kaufmann in S. ein Lebensmittelgeschäft. Diesbezüglich ist er in Höhe einer Versicherungssumme von 33.000,- DM aufgrund eines Aufnahmebescheides der ...

 
Gründe

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