Beschluss vom 20. Juli 2004 Az. 1 V 115/04 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
20. Juli 2004
Aktenzeichen:
1 V 115/04
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Soweit nicht eine betriebliche Nutzung von weniger als 10% erfolgt, kann ein KFZ dem Betriebsvermögen auch dann zugeordnet werden, wenn der Steuerpflichtige seine Gewinne nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. In einem solchen Fall ist der private Nutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1%-Methode) anzusetzen.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

I. Der 1954 geborene Antragsteller erzielt seit geraumer Zeit als Rechtsanwalt aus seiner in X betriebenen Praxis Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er durch Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt. Seine Ehefrau, die Antragstellerin, ist als Arbeitnehmerin beim Y (Z) beschäftigt; sie ist mit zweitem Wohnsitz in Z gemeldet.

Die Steuererklärungen des Antragstellers, die der Antragsgegner seinen Veranlagungen zu Grunde gelegt hat, wiesen u.a. folgende Daten aus:*11 Umsatz Gewinn/Verlust

1998 151.284                17.204

1999           138.383   -185

2000           136.905   9.859

Der Antragsgegner ließ im August und November 2002 beim Antragsteller eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung und eine Kleinstbetriebsprüfung durchführen. Der Prüfer stellte erhebliche Mängel inhaltlicher und systematischer Art in den Aufzeichnungen des Antragstellers fest. Auf TZ 14 bis 18 des Prüfungsberichtes vom 10. Januar 2003 (BPU) wird Bezug genommen.

Der ...

 
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