Ist die Ausschlussfrist für die Stellung des Insolvenzgeld - Antrages versäumt worden, hat sich der Arbeitnehmer ein Verschulden des von Ihm mit der Beitreibung rückständiger Lohnforderungen beauftragten Rechtsanwaltes grundsätzlich auch dann zurechnen zu lassen, wenn dieser nicht ausdrücklich mit der Stellung eines Insolvenzgeld - Antrages beauftragt worden war.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 16.08.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, obder Kläger die Ausschlussfrist für die Beantragung von Insolvenzgeld versäumt hat.
Der 1954 geborene Kläger war - nach seinem Vortrag; in den im Insolvenzverfahren vorgelegten Listen der Mitarbeiter ist sein Name allerdings nicht aufgeführt - bei der Firma P. in K. beschäftigt. In einem vor dem Arbeitsgericht Saarbrücken geführten Kündigungsschutzprozess wurde die Arbeitgeberin als Gesamtschuldnerin neben einer Firma Pr. GmbH mit Versäumnisurteil vom 07.10.1999 unter gleichzeitiger Feststellung, dass das am 01.07.1998 begonnene Arbeitsverhältnis der Parteien ungekündigt fortbestehe, verpflichtet, den Kläger als Mitarbeiter im Bereich Industriemontage weiter zu beschäftigen. Gleichzeitig wurden die Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.682,72 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Im Arbeitsgerichtsverfahren ...