Die Zweijahresfrist gemäß § 27 Abs. 1 GAL, innerhalb derer der Vesicherte gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse die Weiterentrichtung von Beiträgen erklären kann, wird erst mit Zugang der Aufhebung des ursprünglichen Beitragsbescheides an den Versicherten in Lauf gesetzt.
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 20.06.2002 sowie der Bescheid vom 20.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2002 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Alterskasse für den Gartenbau für die Zeit vom Juli 1976 bis März 1988 (Vollendung des 60. Lebensjahres) zuzulassen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Zulassung der Nachentrichtung von Beiträgen zur Alterskasse (AK) für den Gartenbau.
Der 1928 geborene Kläger betrieb als Gärtnermeister eine Gärtnerei und Binderei. Die Grundstücke dieses Betriebes wurden samt den aufstehenden Gebäuden am 21.06.1976 zwangsversteigert. Der Erwerber, die D. GmbH, veräußerte die Grundstücke an den L. der den Gartenbaubetrieb auf den Grundstücken im Rahmen der von ihm betriebenen Werkstatt für Behinderte weiterführte. Auf Anfrage ließ der Kläger der Beklagten durch seinen Steuerberater unter dem 07.03.1978 mitteilen, dass er seit 01.01.1974 als Arbeitnehmer - bei der ...