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Urteil vom 24. Juni 2004 Az. L 4 KN 27/02 - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
24. Juni 2004
Aktenzeichen:
L 4 KN 27/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Entgeltpunkte für in Polen zurückgelegte Zeiten eines Versicherten, der seinen Wohnort vor dem 01.01.1991 in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hat, sind bei der Bemessung der nach dem 01.10.1996 beginnenden Hinterbliebenenrente seiner ihm nach dem 31.12.1990 und vor dem 01.07.1991 nachgezogenen Witwe gemäß § 22 Abs 4 FRG idF des WFG vom 25.9.1996 mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen, wenn eine Wohnsitzverlegung der Witwe vor dem 01.01.1991 nicht aus Gründen unterblieben ist, die sie nicht zu vertreten hat.

 
Text
 
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.09.2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligtenhaben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine höhere Witwenrente unter ungekürzter Berücksichtigung der Entgeltpunkte aus in P. zurückgelegten Beitragszeiten zusteht.

Die 1942 geborene Klägerin ist die Witwe des am 18.07.2000 verstorbenen D.Sch. (Versicherter), mit dem sie seit 15.01.1967 verheiratet war. Der 1943 geborene Versicherte zog am 11.10.1989 aus P. (R. in O.), wo er ab August 1989 eine polnische Altersrente bezog, in die Bundesrepublik Deutschland zu, nahm seine Wohnung in W. und erhielt vom Landrat in M. am 30.01.1990 einen Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge "B". Nach einem Sprachkurs war er ab September 1990 versicherungspflichtig beschäftigt. Auf Antrag gewährte ihm ...

 
Gründe

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