Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.591,99 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Oktober 2002 - 12 F 38/02 - ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO); sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner einstweilen - § 123 Abs. 1 VwGO - untersagt, dem Beigeladenen vor dem Antragsteller ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage zu übertragen.<rdnr="3"></rd>Auch unter Einbeziehung der im Rahmen des Beschwerdevorbringens vom Antragsgegner für die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ergänzend angeführten Gründe ist hinreichend wahrscheinlich, daß damit dem Anspruch des Antragstellers auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle nicht Genüge getan ist.
Der Antragsgegner geht danach unverändert davon aus, daß die aktuellen, zum Beurteilungsstichtag 31.10.2001 erstellten dienstlichen Beurteilungen im Verhältnis von Antragsteller und Beigeladenem keinen beförderungsrelevanten Unterschied ...