Eine Beschwerde gegen einen PKH versagenden Beschluss ist nicht deshalb unstatthaft, weil in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft wäre. Sie ist aber mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn über den Antrag auf Bewilligung von PKH aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen erst verzögert entschieden werden konnte, so dass eine Einlegung der Beschwerde vor Abschluss der Instanz nicht möglich gewesen ist.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 30. November 2001 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Beschwerdeführer für die Durchführung des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen war.
In der Sache ging es um die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) aufgrund einer fehlgeleiteten Überweisung. Die Beklagte versagte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 01. Juni 1999 wegen fehlender Mitwirkung die Bewilligung von Alg. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Sonderzahlungsverfügung vom 10. Mai 2000 überwies die Beklagte, nachdem sie eine falsche, nicht den Beschwerdeführer betreffende Kundennummer eingegeben hatte, an diesen für den Leistungszeitraum vom 29. Juli bis 20. Oktober 1999 526,32 DM. Nachdem der Beschwerdeführer erfolglos zur Erstattung des Betrages aufgefordert worden war, verlangte die Beklagte mit Bescheid vom 20. September 2000 diesen Betrag aus dem ...
















