§ 53 Satz 3 EStG bestimmt, dass für die Prüfung, ob die gebotene Steuerfreistellung bereits erfolgt ist, das dem Stpfl im jeweiligen Veranlagungszeitraum zustehende Kindergeld mit dem auf das bisherige zu versteuernde Einkommen des Stpfl. anzuwendenden Grenzsteuersatz in einen Freibetrag umzurechnen ist. Es ist insoweit nicht entscheidend, dass das Kindergeld -infolge unterbliebener Beantragung- nicht ausgezahlt worden ist.
Gegenüber den Klägern, die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, ergingen für die Streitjahre 1991 und 1993 Einkommen steuerbescheide, die hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge einen Vorläufigkeitsvermerk trugen. In den Streitjahren 1991 und 1993 studierte der Sohn J der Kläger(* 1. Oktober 1966) in Köln.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, u.a., BStBl. II 1999, 174 ff. die für Kinder eines Steuerpflichtigen nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Regelungen anzusetzenden Kinderfreibeträge für unzureichend erklärt hatte, erließ der Beklagte am 18. August 2000 gegenüber den Klägern geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1991 und 1993.
Bei der Berechnung der Einkommensteuer ging der Beklagte wie folgt vor: Er zog vom Einkommen der Kläger den nach §