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Urteil vom 28. Juli 2004 Az. 1 K 294/03 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
28. Juli 2004
Aktenzeichen:
1 K 294/03
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

§ 53 Satz 3 EStG bestimmt, dass für die Prüfung, ob die gebotene Steuerfreistellung bereits erfolgt ist, das dem Stpfl im jeweiligen Veranlagungszeitraum zustehende Kindergeld mit dem auf das bisherige zu versteuernde Einkommen des Stpfl. anzuwendenden Grenzsteuersatz in einen Freibetrag umzurechnen ist. Es ist insoweit nicht entscheidend, dass das Kindergeld -infolge unterbliebener Beantragung- nicht ausgezahlt worden ist.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Gegenüber den Klägern, die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, ergingen für die Streitjahre 1991 und 1993 Einkommen steuerbescheide, die hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge einen Vorläufigkeitsvermerk trugen. In den Streitjahren 1991 und 1993 studierte der Sohn J der Kläger(* 1. Oktober 1966) in Köln.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, u.a., BStBl. II 1999, 174 ff. die für Kinder eines Steuerpflichtigen nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Regelungen anzusetzenden Kinderfreibeträge für unzureichend erklärt hatte, erließ der Beklagte am 18. August 2000 gegenüber den Klägern geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1991 und 1993.

Bei der Berechnung der Einkommensteuer ging der Beklagte wie folgt vor: Er zog vom Einkommen der Kläger den nach §

Gründe

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