Urteil vom 28. Juli 2004 Az. 1 K 295/03 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
28. Juli 2004
Aktenzeichen:
1 K 295/03
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist zwar auch auf Nachzahlungen anzuwenden, die als Ruhegehalt für eine frühere Arbeitnehmertätigkeit gezahlt werden. Allerdings werden von der Vorschrift nur solche Einkünfte zu erfassen, die die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen. Die Nachzahlung einer Altersrente aus der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte stellt keine "Entlohnung für eine Tätigkeit" dar.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Der Kläger, der mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielte im Streitjahr 1999 u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Aufsichtsratsmitglied. Die von ihm eingereichte Einnahme-Überschussrechnung (ESt 2000) wies mehrere Zahlungen an diverse Gesellschaften (z.B. Europa-Union) in Gesamthöhe von 765 DM aus. Hierunter befand sich auch eine "Spende" an den AKW (Arbeitskreis Wirtschaft e.V., Saarbrücken).

Im Einkommensteuerbescheid vom 20. Juni 2002 berücksichtigte der Beklagte -zusätzlich zu weiteren Kürzungen- diesen Betrag nicht als Betriebsausgaben. Im Zuge des von den Klägern angestrengten Einspruchsverfahrens legten diese eine "Formlose Erklärung" des AKW ohne Datumsangabe über eine Barspende von 300 DM ("Belege Einspruch 2000"). Am 5. Februar 2003 erließ der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid, der von den streitigen (Mitglieds-) Beiträgen 315 DM als Spenden und damit Sonderausgaben berücksichtigte. Nachdem die Kläger der Aufforderung, auch die "Spende" an den ...

 
Gründe

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