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Urteil vom 14. Juli 2004 Az. 1 K 354/03 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
14. Juli 2004
Aktenzeichen:
1 K 354/03
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Eine Terminsverlegung kann geboten sein, wenn der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter wegen (anderweitiger) berufsbedingter Abwesenheit nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Wegen des prozessualen Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung hat die Terminplanung des Gerichts jedoch in der Regel Vorrang. Es ist deshalb stets zunächst zu prüfen, ob eine Vertretung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten in Betracht kommt, z.B. wenn der bisherige Prozessbevollmächtigte in einer Sozietät tätig ist. Erhebliche Gründe liegen deshalb jedenfalls nicht vor, wenn bei Verhinderung des Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten aus der Sozietät zumutbar ist, weil dieser den Termin sachgerecht wahrnehmen kann. Diese Rechtsprechung ist auch dann anwendbar, wenn Kläger zwar nicht durch eine Sozietät vertreten wird, sondern durch einen Rechtsanwalt, der zwei weitere Rechtsanwälte als Angestellte beschäftigt.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein in Frankreich ansässiges Straßenbauunternehmen, das auch Umsätze im Inland ausführt.

Mit Bescheiden vom 17. Januar 1994 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer der Streitjahre 1991 und 1992 im Wege der Schätzung fest, nachdem die Klägerin keine Umsatzsteuererklärung eingereicht hatte. In der Folge entstand Streit über die Zuständigkeit des Beklagten. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage, die beim ...

 
Gründe

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