Urteil vom 14. Juli 2004 Az. 1 K 99/02 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
14. Juli 2004
Aktenzeichen:
1 K 99/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Ergibt sich aus der Steuerfestsetzung zusammen veranlagter Ehegatten ein Erstattungsanspruch, so steht dieser demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das Finanzamt gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Hierbei handelt es sich um einen Betrag, der zwischen den Ehegatten nur einmal und dabei einheitlich aufgeteilt werden kann. Insoweit sind die Grundsätze der Rechtsprechung zum Aufteilungsbescheid nach §§ 268 ff. AO entsprechend anzuwenden. Eine einheitliche Entscheidung bedingt es, dass der Ehegatte an dem Verfahren des anderen Ehegatten zu beteiligen ist, um so die Einheitlichkeit der Entscheidung zu gewährleisten. Über die Rechtmäßigkeit des Bescheids kann deshalb nur einheitlich und gleichzeitig entschieden werden, weshalb klagebefugte, jedoch nicht selbst klagende Feststellungsbeteiligte notwendig zu einem Rechtsbehelfsverfahren hinzuzuziehen bzw. im Klageverfahren beizuladen sind.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Die Klägerin war bis zur Scheidung im Jahr 1994 mit dem Beigeladenen, dem Steuerberater C, verheiratet. Die Klägerin bezog, ebenso wie der Beigeladene, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Nachdem die Klägerin und der Beigeladene in den Jahren 1982 bis 1989 ihre Einkommensteuererklärungen nicht fristgerecht eingereicht hatten, erließ der Beklagte im Jahr 1990 für 1982 bis 1989 Einkommensteuerbescheide, deren Besteuerungsgrundlagen er im Wege der Schätzung (§

Gründe

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