a) Die vorherige oder zeitgleiche Einleitung eines Enteignungsverfahrens ist keine Voraussetzung der vorzeitigen Besitzeinweisung gemäß § 29 Abs. 1 PBefG.
b) Die Dringlichkeit des Beginns der Bauarbeiten im Verständnis von § 29 a Abs. 1 PBefG ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Unternehmerin vor dem rechtskräftigen Abschluss von Gerichtsverfahren, in denen der der Besitzeinweisung zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss angefochten und der Bestand der Planung in Frage gestellt war, davon Abstand genommen hat, Enteignungsverfahren einzuleiten, um sich das Eigentum an den für das Projekt benötigten Flächen zu verschaffen.
c) Ein Grundstückseigentümer kann gegenüber einem Besitzeinweisungsbescheid nicht mit Erfolg einwenden, er benötige die betroffenen Grundstücksflächen für Zwecke seines Gewerbebetriebes, wenn der der Besitzeinweisung zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss, der die Flächeninanspruchnahme ausweist, ihm gegenüber Bestandskraft erlangt hat. Das gilt auch dann, wenn er nach Eintritt der Bestandskraft auf der Grundlage einer ihm erteilten Baugenehmigung weitere betriebliche Anlagen (hier: Stellplätze und Garagen eines Taxi- und Mietwagenunternehmens) ausgeführt hat.
d) Ebenfalls im Planfeststellungsverfahren hätte geltend gemacht werden müssen, im Bereich von nach dem Plan zur vorübergehenden Inanspruchnahme vorgesehenen Flächen komme es - zwangsläufig - zu auf Dauer die Nutzbarkeit beeinträchtigenden ...
















