Zur Übergangszeit zwischen Ende der Schulausbildung (Abitur) und dem Beginn eines Hochschulstudiums zum nächsten Wintersemester.
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 16.12.2003 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2003 abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Übergangszeit zwischen Schul- und Hochschulausbildung vom 16.05.1976 bis 30.09.1976 als Anrechnungszeit vorzumerken.
Die Beklagte trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten - nach Beschränkung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren - noch über die Vormerkung der Übergangszeit zwischen Schul- und Hochschulausbildung vom 16.05.1976 bis zum 30.09.1976 als Anrechnungszeit.
Der 1956 geborene Kläger stellte bei der Beklagten am 04.09.2002 einen Antrag auf Kontenklärung und Rentenauskunft. In seinem Antrag gab er an, dass er von November 1972 bis Juni 1976 eine Schulausbildung absolviert habe, von Juli 1976 bis September 1976 eine "Zwischenzeit" vorliege und schließlich von Oktober 1976 bis März 1982 ein Studium erfolgt sei. Er gab auch an, dass er das aufgenommene Studium ohne Abschluss beendet und vom 01.08.1982 bis Juli 1984 eine Banklehre absolviert habe.
Mit Bescheid vom 27.11.2002 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen ...