Der Umstand, dass ein Beteiligter sich mit der Vorgehensweise des Sachverständigen zur Fertigung des Gutachtens nicht einverstanden erklären kann, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 24. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
In dem Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob der Antrag der Klägerin, den gerichtlichen Sachverständigen Dr. V., Arzt für Orthopädie, Rheumatologie, Physikalische Therapie, Unfallarzt, S., wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, begründet ist.
Die 1925 geborene Klägerin begehrt mit ihrer beim Sozialgericht für das Saarland (SG) anhängigen Klage, ihr das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) gemäß Ziffer 31 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung (Rechtsstand: 2004 ) zuzuerkennen.
Das SG hat mit Beweisanordnung vom 15. April 2004 den Sachverständigen Dr. V. mit der Fertigung eines Gutachtens zu dieser Frage beauftragt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 22. April 2004 erklärt, die Klägerin lehne den Sachverständigen ab, "da er zu viele Röntgenaufnahmen mache".
In einer dazu erbetenen Stellungnahme hat der Sachverständige am 06. Mai 2004 erklärt, die Klägerin sei ihm weder persönlich noch aus irgendeiner Aktenlage ...