Urteil vom 7. Dezember 2004 Az. 1 K 236/04 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
7. Dezember 2004
Aktenzeichen:
1 K 236/04
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Die Verlängerung richterlicher Fristen kommt nur in Betracht, wenn "erhebliche Gründe" "glaubhaft gemacht" werden. Im Falle der Frist zur Bezeichnung des Klagebegehrens ist es kein "erheblicher Grund" in diesem Sinne, wenn die Buchführung für die über fünf Jahre zurückliegenden Streitjahre noch nicht aufgearbeitet worden ist.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2004, beim Finanzgericht am selben Tage eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben (1 K 175/04). Die Klageschrift enthielt lediglich den Antrag, die Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2004 aufzuheben. Die Klagebegründung sollte nachgereicht werden.

Mit Verfügung vom 28. Juni 2004, zugestellt am 6. Juli 2004 ist der Kläger unter Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 FGO aufgefordert worden, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Er wurde u. a. darauf hingewiesen, dass die bloße Benennung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf noch abzugebende Steuererklärungen nicht zur Benennung des Klagebegehrens ausreicht. Ihm wurde unter Vornahme einer entsprechenden Belehrung eine Ausschlussfrist bis zum 30. Juli 2004 gesetzt (Bl. 4 f.). Am 26. Juli 2004 hat der Vertreter des Klägers unter Hinweis auf seinen Jahresurlaub Fristverlängerung bis zum 31. August 2004 beantragt, die durch Schreiben vom 28. Juli 2004 gewährt worden ist (Bl. 12 ff.). Mit Schreiben vom 26. August 2004, bei Gericht eingegangen am 30. August 2004, ...

 
Gründe

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