§ 249 Abs. 1 SGB VI, der abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt enden lässt, ist mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG, vereinbar.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 19.04.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerinunter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten (KEZ) eine höhere Altersrente nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zusteht.
Der 1941 geborenen Klägerin bewilligte die Beklagte zunächst ab 04.11.1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit (Bescheide vom 29.01.2001 und 23.02.2001) und mit Bescheid vom 16.08.2001 beginnend ab 01.07.2001 Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung von 2 Jahren KEZ für ihren 1975 geborenen Sohn M. und ihren 1978 geborenen Sohn C.
Gegen den Bescheid vom 16.08.2001 erhob die Klägerin am 18.09.2001 Widerspruch und führte aus, mit der Anrechnung nur eines Erziehungsjahres je Kind sei sie nicht einverstanden. Sie beantrage, ihre Rente nach § 56 SGB VI ohne die Einschränkungen gemäß §