Ein Anspruch auf Erstattung von Pflichtbeiträgen, die während des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt wurden, besteht nicht, auch wenn sich eine künftige Altersrente rechnerisch nicht erhöht.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 12.11.2001 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.
Der 1950 geborene Kläger hat von 1965 bis 1968 bei der S.-Bergwerke eine Lehre als Schlosser absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Im Anschluss daran arbeitete er in diesem Beruf in der Maschinenhauptwerkstatt (MHW) H. bei S.) ( S.-Bergwerke). Von April 1973 bis Juni 1974 leistete er seinen Grundwehrdienst ab und nahm danach seine ursprüngliche Tätigkeit wieder auf. Daneben begann der Kläger am 10.10.1972 ein Maschinenbaustudium an der Bergingenieurschule in S., das er am 09.10.1978 mit der Graduierung erfolgreich abschloss.
Am 20.08.1976 kam es zu einem Arbeitsunfall, bei dem der Kläger beim Arbeiten auf einer Lokomotive rückwärts abstürzte. Seither ist der Kläger querschnittsgelähmt. Die zuständige Bergbau-Berufsgenossenschaft bewilligte dem Kläger nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. eine Verletztenrente ab 30.04.1977 (Bescheid vom 26.07.1977). Seit dem 30.04.1977 bezieht er auch eine ...