Die Nichtabführung von innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH fällig gewordener Lohnsteuer stellt keine Pflichtverletzung dar, die für den Steuerausfall kausal ist, wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllt sind und der Insolvenzverwalter daher die fristgerechte Zahlung der angemeldeten Lohnsteuer hätte anfechten können. In diesem Fall führt das Verhalten des Geschäftsführers der GmbH nicht zu einer Haftung nach § 69 AO (Anschluss an FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2004, 1 V 49/03, EFG 2005, 2).
I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines ihm gegenüber erlassenen Haftungsbescheids.
Der Antragsteller ist seit März 1999 alleiniger Geschäftsführer der R-GmbH mit Sitz in D , an der er auch als Gesellschafter beteiligt ist. Aufgrund des Antrags vom 25. März 2004 hat das Amtsgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 1. August 2004 59 IN 100/04 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Wegen der Umsatzsteuerschulden der GmbH, die auf das Jahr 2002 und die Voranmeldungszeiträume März bis November 2003 sowie das Jahr 2004 entfielen, nahm der Antragsgegner den Antragsteller mit dem Haftungsbescheid vom 4. Mai 2004 in Höhe von insgesamt xx.xxx,xx EUR in Anspruch. Hiergegen legte der Antragsteller am 12. Mai 2004 Einspruch ein. In seiner Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2004 setzte der ...