Ist bei einem Jugendlichen eine kieferorthopädische Behandlung durchgeführt worden und wird wegen posttherapeutischer Veränderungen des Gebisses eine weitere kieferorthopädische Behandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres notwendig, liegt keine Fortsetzungsbehandlung vor, die eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse rechtfertigen würde.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.12.1999 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung in Höhe von 6859,26 DM zu übernehmen hat.
Der 1971 geborene Kläger befand sich vom 23.08.1982 bis 09.01.1987 in kieferorthopädischer Behandlung bei Dr. G. Da der Kläger wegen wieder auftretender Zahnverschiebungen nicht mit dem Behandlungsergebnis zufrieden war, wurde er ca. 2 1/2 Jahre nach Abschluss der Therapie wieder in der Praxis Dr. G. vorstellig. Dr. G. stellte ihm eine Bescheinigung vom 08.08.1989 aus, wonach die Behandlung mit herausnehmbaren und festsitzenden Apparaturen durchgeführt und mit bestmöglichem Erfolg beendet worden sei. Gleichzeitig machte er ihm das Angebot einer zweiten kieferorthopädischen Behandlung mit Extraktion je eines Zahnes pro Kieferquadrant unter Eingliederung einer festsitzenden Apparatur, was der Kläger jedoch ablehnte.
Mit Vorlage eines Heil- und ...