Urteil vom 21. Januar 2004 Az. 1 K 452/02 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
21. Januar 2004
Aktenzeichen:
1 K 452/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

1. Die Rechtsprechung zur Verfahrensfortsetzung bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Klagerücknahme wird durch § 321 a ZPO nicht berührt.

2. Eine Klagerücknahme, die aufgrund eines fehlerhaften Hinweises des Gerichts erklärt wird, ist unwirksam.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Am 12. Juli 2002 hat der Kläger persönlich gegen eine Reihe von Steuerbescheiden, alle in Form der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2002 Klage erhoben, u.a. auch gegen die Bescheide zur Einkommensteuer 1996 bis 1998 (1 K 314/02) und die das anhängige Verfahren betreffenden einkommensteuerlichen Verlustfeststellungsbescheide 1995 bis 1998 (Bl. 1).

Mit Schreiben vom 17. Juli 2002 forderte der Vorsitzende den Kläger auf, zur Zulässigkeit der Klage Stellung zu nehmen (Bl. 5):

Normalerweise sind die Verlustfeststellungsbescheide Folgebescheide zu den Einkommensteuerbescheiden. Deshalb bestehen gegen die Zulässigkeit ihrer gesonderten Anfechtung Bedenken (s. hierzu das Verfahren wegen Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Bezüglich der Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1995 liegt kein entsprechendes Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1995 vor.

Ich bitte deshalb um Sachvortrag, inwieweit in diesem Verfahren spezielle, die Verlustfeststellung betreffende Aspekte zu berücksichtigen sind.

Im Verfahren 1 K 314/02 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Juli 2002 darauf hingewiesen, dass die Klage wegen Einkommensteuer 1990, 1996 und 1997 wegen "Null-Festsetzungen" ...

 
Gründe

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