Beschluss vom 5. Juli 2005 Az. 1 V 133/05 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
5. Juli 2005
Aktenzeichen:
1 V 133/05
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Für ein Änderungsverfahren nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO ist nicht nur der Vortrag neuer Tatsachen erforderlich, sondern auch deren Glaubhaftmachung. Denn andernfalls könnte ein Betroffener, der im ursprünglichen Aussetzungsverfahren möglichst wenig vorträgt, nach einer negativen gerichtlichen Entscheidung allein mit dem Vortrag neuer Tatsachen eine Aussetzung erreichen.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Am 13. September 2004 wandten sich die Antragsteller mit dem Antrag an das Finanzgericht, die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1997 von der Vollziehung auszusetzen. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2004 wies der Senat den Antrag zurück (Gz. 1 V 262/04).

Am 24. Mai 2005 wandten sich die Antragsteller erneut an das Finanzgericht. Sie beantragen sinngemäß (Bl. 54),

der Senat möge den Beschluss vom 8. Dezember 2004 wegen veränderter Umstände dahingehend abändern, dass die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1997 von der Vollziehung ausgesetzt werden.

Die Antragsteller machen geltend (Bl. 54 f.), aus der Klagebegründung ergebe sich, dass die Steuerbescheide auf rechtswidrigen Feststellungen beruhten. Nachdem zwischenzeitlich die Begründung der Klage seitens der Antragsteller erfolgt sei, sei offenkundig dem Antragsgegner eine weitaus längere Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden als den Antragstellern im Aussetzungsverfahren.

Die Aussetzung der Vollziehung sei im Übrigen auch wegen unbilliger Härte zu gewähren, da der Antragsteller mit Verfügung vom 23. ...

 
Gründe

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