1. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ist als Streitwert der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR zugrundzulegen.
2. Dabei ist der volle Streitwert der Hauptsache anzusetzen, da - insbesondere, wenn es sich um eine befristete Freistellungsbescheinigung handelt - das Prozessziel der Hauptsache vorweggenommen wird.
In seinem Beschluss vom 22. Februar 2005 hat der Senat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 Satz 1 EStGbefristet bis zum 31. März 2005 zu erteilen, wie es die Antragstellerin beantragt hatte. Dem Antragsgegner wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2005 haben die Bevollmächtigten der Klägerin die Festsetzung des Streitwertes beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
1. Auf den gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässigen Antrag der Bevollmächtigten der Antragstellerin hin war der Streitwert auf 5.000 EUR festzusetzen.
Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 ...
















