Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Urteil vom 30. Juni 2005 Az. 1 K 122/04 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
30. Juni 2005
Aktenzeichen:
1 K 122/04
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Übermittelt ein Kläger dem Gericht am Tag vor der mündlichen Verhandlung per Telefax eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, aus der die Art der Erkrankung nicht hervorgeht, so sind erhebliche Gründe für eine Terminsänderung nicht glaubhaft gemacht worden. Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer Erkrankung begründet, ist der Beteiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Ein zu diesem Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar angeben.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Am 4. Mai 2004 reichte der Kläger seine Klagebeim Finanzgericht ein. Er wendet sich gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 des Beklagten vom 13. August 2003, mit dem der Beklagte die Umsatzsteuer im Schätzwege festgesetzt hat.

Mit Verfügung vom 11. Mai 2004 forderte der Senatsvorsitzende den Kläger u.a. auf, bis spätestens 10. Juni 2004 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen (Bl. 6). Die Fristsetzung erfolgte nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2004 beantragte die Ehefrau des Klägers Fristverlängerung, da sich der Kläger im Ausland befinde (Bl. 15). Mit Verfügung des Berichterstatters vom 11. Juni 2004 wurde die Frist bis 29. Juni ...

 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet