Urteil vom 13. Mai 2005 Az. 1 K 243/01 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
13. Mai 2005
Aktenzeichen:
1 K 243/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

1. Fahrtkosten eines Behinderten können nach § 33 EStG im Rahmen der Angemessenheit auch neben dem Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG geltend gemacht werden. Bei Gehbehinderten mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70% wird aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis ein "Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 km im Jahr" als angemessen anerkannt (H 186-189 EStH "Fahrtkosten Behinderter").

2. Hat die Behinderung nur für einen Teil des Veranlagungszeitraumes bestanden, so ist der vorgenannte Jahresbetrag in Anlehnung an § 33a Abs. 4 Satz 1 EStG nach Monaten aufzuteilen.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Der Kläger bezog im Streitjahr 1997 Versorgungsleistungen und erklärte diese - im Rahmen einer Antragsveranlagung - als Einkünfte ausnichtselbständiger Arbeit. Er erkrankte 1997 so schwer, dass ihm das Versorgungsamt S im Mai 1998 einen Schwerbehindertenausweis mit Gültigkeit ab dem 19. Dezember 1997 ausstellte. Der Ausweis bestätigte einen Grad der Behinderung von 100% mit dem Merkzeichen "G" (Gehbehinderung, Bl.5).

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger pauschale KfZ-Kosten Gehbehinderter (1.560 DM) und Krankheitskosten (13.299 DM) als außergewöhnliche Belastung geltend. Wegen der Unterbringung zur Pflege und Versorgung des Klägers bei Frau K in der Zeit vom 20. Februar bis 31. März 1997 gewährte der Beklagte den Höchstbetrag nach §  

Gründe

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