1. Fahrtkosten eines Behinderten können nach § 33 EStG im Rahmen der Angemessenheit auch neben dem Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG geltend gemacht werden. Bei Gehbehinderten mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70% wird aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis ein "Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 km im Jahr" als angemessen anerkannt (H 186-189 EStH "Fahrtkosten Behinderter").
2. Hat die Behinderung nur für einen Teil des Veranlagungszeitraumes bestanden, so ist der vorgenannte Jahresbetrag in Anlehnung an § 33a Abs. 4 Satz 1 EStG nach Monaten aufzuteilen.
Der Kläger bezog im Streitjahr 1997 Versorgungsleistungen und erklärte diese - im Rahmen einer Antragsveranlagung - als Einkünfte ausnichtselbständiger Arbeit. Er erkrankte 1997 so schwer, dass ihm das Versorgungsamt S im Mai 1998 einen Schwerbehindertenausweis mit Gültigkeit ab dem 19. Dezember 1997 ausstellte. Der Ausweis bestätigte einen Grad der Behinderung von 100% mit dem Merkzeichen "G" (Gehbehinderung, Bl.5).
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger pauschale KfZ-Kosten Gehbehinderter (1.560 DM) und Krankheitskosten (13.299 DM) als außergewöhnliche Belastung geltend. Wegen der Unterbringung zur Pflege und Versorgung des Klägers bei Frau K in der Zeit vom 20. Februar bis 31. März 1997 gewährte der Beklagte den Höchstbetrag nach §
















