Bei der Berechnung des Krankengelds ist auch dann gemäß § 47 Abs. 2 SGB 5 der letzte Entgeltzeitraum zu Grunde zu legen, wenn anschließend ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat, bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im neuen Arbeitsverhältnis noch kein abgerechneter Entgeltzeitraum gegeben ist; dass der Arbeitnehmer bei der neuen Arbeitsstelle eine geringere Entlohnung erhält, ist ohne Bedeutung.
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 3.9.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger ab 21.8.1998 bewilligten Krankengeldes.
Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger war bis zum 30.6.1998 beim Kraftwerk W. GmbH beschäftigt. Dieses teilte dem Kläger durch Schreiben vom 5.6.1997 mit, es müsse zum 30.6.1998 stillgelegt werden. Man könne dem Kläger aber mitteilen, dass mit der Kündigung ein konkretes Arbeitsplatzangebot der Gesellschafter der Kraftwerk W. GmbH, den Firmen S.-Stahl AG, Stadtwerke S. AG und VSE, verknüpft werden könne. Im Fall des Klägers habe sich die Firma S.-Stahl AG bereit erklärt, einen Arbeitsplatz anzubieten. Das Arbeitsverhältnis bei der Kraftwerk W. GmbH wurde durch Schreiben vom 19.11.1997 gekündigt. Der Kläger schloss mit der Firma S.-Stahl AG am 10.2.1998 einen unbefristeten ...