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Urteil vom 15. Juli 2005 Az. 1 K 343/02 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
15. Juli 2005
Aktenzeichen:
1 K 343/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Ein mehr als 20 Jahre dauerndes Einspruchsverfahren führt nicht zwangsläufig zur Verwirkung des Steueranspruchs. Auch kommt es nicht ohne Weiteres wegen der Dauer des Einspruchsverfahrens zu einer Umkehr der Feststellungslast.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Der Kläger ist der Sohn und Rechtsnachfolger des verstorbenen RH. Er begehrt mit seiner Klage die Anerkennung von Verlusten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

RH hatte mit der Dr. Amann-Gruppe (künftig: DAG) im Streitjahr 1976 bei einem von der DAG betreuten Projekt in M u.a. einen Vereinbarungen getroffen, die sich auf die Errichtung des Einfamilienhauses im Asternweg 35 bezogen. Die DAG bzw. die BVI-Betreuungs- und Verwaltungsgesellschaft für Immobilieneigentum mbH, ein Unternehmen der DAG, verpflichtete sich, das Objekt nach Fertigstellung 5 Jahre zu verwalten und RH bis spätestens ein Jahr nach Bezugsfertigkeit einen Kaufinteressenten zu vermitteln. Das Objekt wurde innerhalb von 5 Jahren -die Frist lief vom 1. September 1978 und endete am 31. August 1983-, nämlich am 31. Juli 1983, an einen Dritten veräußert (ESt, Bl. 48).

RH machte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1976 bis 1978 die Kosten für die Vermittlung der Zwischen- und Endfinanzierung, für die Vermittlung des gewerblichen Zwischenmieters, Zinsen, Disagio und AfA usw. als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen (ESt, Bl. 4, 59, 78).

In den ...

 
Gründe

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