1. Den einzigen Rechtsbehelf gegen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG bildet die ausschließlich gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung entsprechend § 321a ZPO.
2. § 133a FGO, der die Anhörungsrüge im Finanzprozess normiert, steht einer Gegenvorstellung nicht entgegen. Denn die Norm verdrängt andere nichtförmliche Rechtsbehelfe nur insoweit, als die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird. Soweit nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern anderer Verfahrensnormen gerügt wird, ist die Gegenvorstellung im herkömmlichen Sinne nach wie vor statthaft (Anschluss an BFH, Beschlüsse vom 13. Januar 2005 VII S 31/04, BFH/NV 2005, 898; vom 30. März 2005, VII S 13/05, BFH/NV 2005, 1349).
3. Weist das erkennende Gericht eine Gegenvorstellung zurück, ist der Beschluss unanfechtbar (vgl. § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO; siehe auch § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO i.V.m. § 155 FGO). Gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung ist keine (in der Prozessordnung auch nicht vorgesehene) außerordentliche Beschwerde an das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht gegeben (Anschluss an BFH, Beschlüsse vom 23. Februar 2005 IX B 177/04, BFH/NV 2005, 1128; vom 23. Februar 2005 IX B 4/05, juris).
I. In seinem Beschluss vom 22. Februar 2005 hat der Senat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG befristet bis zum 31. März 2005 zu erteilen, wie es die Antragstellerin beantragt hatte. Dem Antragsgegner wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2005 haben die Bevollmächtigten der Klägerin die Festsetzung des Streitwertes beantragt. Der Senat hat daraufhin in seinem Beschluss vom 10. Juni 2005 den Streitwert auf 5.000 EURfestgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 13. Juli 2005 eingelegte Gegenvorstellung der Antragstellerin, mit der sie geltend macht, das wirtschaftliche und finanzielle Interesse der Antragstellerin sei darauf gerichtet gewesen, das Unternehmen zu unterhalten. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Streitwertbemessung ergäben sich daher aus den Umsatzerlösen, die aus der kumulierten betriebswirtschaftlichen Auswertung ersichtlich seien. Alternativ könnte auch auf die im Verfahren vorgelegten Werkverträge abgestellt werden. Daraus leite sich ein Streitwert in Höhe von mindestens 667.682,58 EUR ab. Die Antragstellerin regt daher an, den Streitwert entsprechend festzusetzen. Dem tritt der Antragsgegner entgegen und hält die Gegenvorstellung jedenfalls für unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
















