1. Die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland (§§ 123 a BRRG, 42 a SBG) begründet allein keinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland im Sinne von § 52 Abs. 1 BBesG.
2. Auslandsdienstbezüge und Auslandstrennungsgeld stehen einem Beamten, dem eine Tätigkeit im Ausland zugewiesen wurde, nur zu, wenn entweder die oberste Dienstbehörde einen abweichenden Dienstort im Ausland bestimmt hat (§ 15 Abs. 2 BBesG) oder die Zuweisung einer Abordnung gleichgestellt wird (§ 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 56/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 21.047,73 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil bleibt ohne Erfolg.
Mit diesem Urteil wurde der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Auslandsdienstbezügen, Auslandstrennungsgeld und Auslandsreisekosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; soweit der Kläger darüber hinaus die Verpflichtung zur Gewährung der genannten Gelder begehrt hat, wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, ein Anspruch auf die Gewährung von Auslandsdienstbezügen könne sich nur aus § 58 Abs. 1 ...