Für den Eignungsausschluss nach § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Anlage 4 Nr. 9.1 genügt die Einnahme eines Rauschmittels im Sinne des BtMG (außer Cannabis). Auf Abhängigkeit, Missbrauch, Menge und Dauer des Konsums kommt es dabei grundsätzlich nicht an (wie Thür.OVG, Beschluss vom 30.4.2002 - 2 EO 87/02 -, VRS 103, 391; und OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.6.2003 - 12 ME 172/03 -).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. August 2005 - 3 F 20/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde gegen den dem Antragsteller am 05.08.2005 zugestellten, im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.06.2005 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.
Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen in den Schriftsätzen vom 10.08.2005, vom 12.08.2005 und vom 02.09.2005 ist auch unter Berücksichtigung des weiteren Schriftsatzes vom 08.09.2005 nicht geeignet, die Richtigkeit der ...