Für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ist es unverzichtbare Voraussetzung, dass ein über-/untergeordnetes Verhältnis besteht. Daran fehlt es, wenn Gesellschafter einer GmbH alle gleichberechtigt sind und insbesondere maßgebliche Entscheidungen im Konsens getroffen werden müssen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 09. April 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Abgabe einer Zustimmungserklärung der Beklagten zu einem Bescheid der Beigeladenen zu 1. gemäß § 336 des 3. Buchs des Sozialgesetzbuchs – Arbeitsförderung- (SGB III). Es geht dabei um die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers in der Firma „D.F. (D.F.) als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anzusehen ist.
Der 1954 geborene Kläger wurde mit notariellem Vertrag vom 21. November 1986 Mitgesellschafter der Firma D.F. in Sa. Die Firma war mit notariellem Vertrag vom 27. Mai 1983 gegründet worden. Das Stammkapital der Firma belief sich auf 50.000,-- DM. Jeder der fünf Gründungsgesellschafter hielt einen Anteil von 10.000,-- DM. Gegenstand des Unternehmens sollte der Betrieb eines Fahrradladens sein, insbesondere der Ein- und Verkauf neuer und gebrauchter Fahrräder und Zubehör. Für den An- und Verkauf, die Belastung von Grundstücken, den Abschluss von Miet- und ...