Beschluss vom 11. August 2005 Az. L 9 B 4/05 AS - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
11. August 2005
Aktenzeichen:
L 9 B 4/05 AS
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Ein Antrag nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG wird unzulässig, wenn der ablehnende Bescheid bestandskräftig wird.

 
Text
 
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 13. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 
Tatbestand

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung von der Antragsgegnerin Leistungen (Umzugskosten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) nach dem II. Buch des Sozialgesetzbuchs - Grundsicherung für die Arbeitsuchende – (SGB II).

Der Antragsteller bezieht – entsprechend einem Antrag vom 29. September2004 - von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) für die Zeit vom 01. Oktober 2004 bis 31. März 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für die Zeit ab 01. Juni 2005 werden dem Antragsteller monatlich von der BfA 718,61 EUR ausgezahlt; Laut Bescheid vom 27. April 2005 betrug die Nachzahlung für die Zeit vom 01. Oktober 2004 bis 31. Mai 2005 5.755,55 EUR. Nachdem die Antragsgegnerin einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hatte, wurden an den Antragsteller 3.593,05 EUR zur Auszahlung gebracht.

Der Antragsteller bezieht überdies monatlich eine Rente, möglicherweise eine Verletztenrente, in Höhe von 255,-- EUR.

Die Antragsgegnerin bewilligte dem am 27. August 1975 geborenen Antragsteller gemäß Bescheid vom 17. Dezember 2004 Leistungen zur Sicherung ...

 
Gründe

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