Im Rahmen des § 233a Abs. 2a AO kommt es lediglich darauf an, dass ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 AO vorliegt. Hingegen spielt es keine Rolle, ob das Finanzamt bei Vorliegen eines solchen Ereignisses die Änderung des Bescheides auf eine andere Korrekturnorm (hier: § 164 AO) stützt.
I. Die Antragstellerin ist eine Lebensversicherungsgesellschaft, die insbesondere das Geschäft mit Kapital-, Renten- und Kollektivversicherungen betreibt (Bl. 2). Sie beteiligt ihre Kunden an den von ihr erwirtschafteten Überschüssen. Insoweit bildet sie in ihrer Handelsbilanz eine Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen (künftig: RfB). Dabei wird der für die Überschussbeteiligung vorgesehene Teil des Gewinns, vermindert um die Direktgutschrift, zunächst in die RfB eingestellt.
Bezogen auf die Verwendung des Bruttoüberschusses 1998 fasste der Aufsichtsrat der Antragstellerin am 19. November 1998 den Beschluss, von dem nach Berücksichtigung der Abschreibungen und Wertberichtigungen verbleibenden Bruttoüberschuss 1,2 Mio. DM als Jahresüberschuss auszuweisen. Der Restbetrag sollte in voller Höhe der RfB zugeführt werden (Bl. 21 f.). Nach der Bilanz zum 31. Dezember 1998 wurde ein Betrag von 45.261.918,19 DM der RfB zugeführt (Bilanz 1998, Erläuterungen; Bl. 26). Die RfB betrug zum 31. Dezember 1998 124.951.363,84 DM (Bilanz 1998, Erläuterungen, Bl. 24).
Die Antragstellerin reichte die ...
















