Ein Unfall, den ein Arbeitnehmer auf der (Umweg-) Fahrt zu einer Tankstelle erleidet, führt nur dann zu Werbungskosten, wenn ein enger Zusammenhang der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der Betankung des Fahrzeugs besteht. Ein solcher Zusammenhang liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Heimfahrt - ohne zu tanken - hätte zu Ende führen und das Fahrzeug am nächsten Tag an einer an der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegenden Tankstelle hätte betanken können.
Die Kläger sind Eheleute. Sie werden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1993 bezogen der Kläger als kaufmännischer Angestellter und die Klägerin als Substitutin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus sind dem Kläger Lohnersatzleistungen in Form von Konkursausfallgeld zugeflossen. In den Jahren 1990 bis 1993 absolvierte der Kläger einen Bilanzbuchhalterlehrgang beim Berufsförderungswerk des Saarlandes.
Bis zum 31. Dezember 1993 war der Kläger bei der S AG in V beschäftigt. Ab dem 1. Januar 1994 ist er zur L KG in M gewechselt. Da sein dortiger Vorgänger im Rechnungswesen bereits zum 30. September 1993 aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, hat er - neben seiner Haupttätigkeit und nach Aktenlage unentgeltlich - seit November 1993 "die notwendigsten Aufgaben dort erledigt und koordiniert" (Bl. 9 Rbh).
Am 23. Dezember 1993 befuhr der Kläger mit seinem PKW Toyota Corolla aus Richtung S kommend die ...