Urteil vom 21. April 2005 Az. L 1 RA 2/03 - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
21. April 2005
Aktenzeichen:
L 1 RA 2/03
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Ein Autoverkäufer, der die Betriesstätte eines Autohauses nur nutzt, um seinen eigenen Kunden die Fahrzeuge zu zeigen, ansonsten aber hinsichtlich seiner Tätigkeit weder örtlich noch zeitlich in den Betrieb eingebunden ist und sich auch hinsichtlich der Verkaufspreise der Wagen lediglich im Rahmen einer vorgegebenen Marge halten muss, ist als selbständiger Autoverkäufer ("Handelsvertreter") und nicht als abhängig Beschäftigter anzusehen.

 
Text
 
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 02.12.2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung wie folgt lautet:

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Klage- und Berufungsverfahren auf jeweils 48.309,73 EUR festgesetzt.

 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) vor dem 01.05.2001 im Betrieb der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war und insoweit Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 48.309,73 EUR (= 94.485,62 DM) nachgefordert werden können.

Die Klägerin betreibt ein Autohaus in F. In der Zeit von Mai 1992 bis 31.05.2002 war der Beigeladene zu 1) für die Klägerin als Autoverkäufer tätig, ab dem 01.05.2001 jedenfalls im Angestelltenverhältnis. Seit dem 01.06.2002 betreibt der Beigeladene zu 1) als geschäftsführender Gesellschafter ...

 
Gründe

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