Steht die Gewaltanwendung gegen den Ehepartner nicht sicher fest, führt die Interessen-abwägung gleichwohl zur vorläufigen Bestätigung einer polizeilichen Wohnungsverweisung.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.11.2005 – 6 F 70/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos.
Zu Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die auf § 12 II SPolG gestützte Wohnungsverweisung des Antragstellers mit Blick auf seine Gewaltanwendung gegen die beigeladene Ehefrau außer Vollzug zu setzen. In der Sache spricht sehr viel für das Vorliegen einer Polizeigefahr, da die Beigeladene ausweislich der polizeilich aufgenommenen Strafanzeige vom 3.11.2005 deutliche Würgemale aufwies. Gegen diese wesentliche Beweiswürdigung hat die Beschwerde nichts Durchgreifendes vorgebracht.
Unabhängig davon ist auch die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat übereinstimmend mit der Rechtsprechung des OVG Münster zu Fällen von Polizeiverfügungen bei häuslicher Gewalt
OVG Münster, Beschluss vom ...