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Beschluss vom 18. Oktober 2005 Az. 2 Y 9/05 - OVG des Saarlandes
Gericht:
OVG des Saarlandes
Datum:
18. Oktober 2005
Aktenzeichen:
2 Y 9/05
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Bei der auf den Streitgegenstand des vom jeweiligen Antragsteller betriebenen Rechtsstreits bezogenen Beurteilung des Vorliegens hinreichender Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe §§ 166 VwGO, 114 ZPO) dürfen die Anforderungen mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Prozesskostenhilferechts nicht überspannt werden. Die Bewilligung ist, da es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens sein kann, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi vorwegzunehmen, dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt desAntragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung in seinem Sinne überzeugt ist.

Von einer "mutwilligen Rechtsverfolgung" im Verständnis des § 114 ZPO kann bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs mit "hinreichender Erfolgsaussicht" regelmäßig nicht ausgegangen werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände im Einzellfall ein "verständiger Beteiligter" unter Berücksichtigung auch der Kostenrisiken sein Recht "vernünftigerweise" nicht in derselben Weise verfolgen würde. Letzteres kann indes offensichtlich nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger nach vorheriger Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe von der ihnen durch § 75 VwGO ...

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand
 
Gründe

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