Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in einem auf Erlass einer einstweilige Anordnung gerichteten Eilverfahren nicht verletzt, wenn das Gericht den Schriftsatz der Finanzbehörde vor Erlass seiner Entscheidung nicht nochmals dem Antragsteller zur Stellungnahme übersendet.
I. Der Antragsgegner betreibt gegen den Antragsteller die Vollstreckung u.a. wegen Einkommensteuer 1996 bis 2000 (Vollstr. Bl. 189). Nachdem der Antragsgegner am 6. September 2005 eine Vollstreckung in der Wohnung des Antragstellers angedroht hatte (Vollstr., Bl. 203), wandte sich der Antragsteller am 12. September 2005 mit dem Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweilige Anordnung aufzugeben, die Vollstreckungeinstweilen einzustellen, an das Finanzgericht (Bl. 1).
Mit Beschluss des Vorsitzenden vom 28. September 2005 (Bl. 11) wurde der Antrag unter Hinweis auf die Rechtskraft des Beschlusses vom 21. Juli 2005, 1 V 172/05, als unzulässig zurückgewiesen.
Am 4. Oktober 2005 (Bl. 17) beantragte der Antragsteller, "die Beschwerde gegen den Beschluss des Finanzgericht des Saarlandes" zuzulassen. Er macht geltend, das Gericht habe zu Unrecht den Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung als unzulässig zurückgewiesen. Es sei ihm, dem Antragsteller, gestattet, neue Gründe vorzubringen. Das Gericht hätte ihm vor seiner Entscheidung, insbesondere nach Eingang des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 22. September 2005 (Bl. 8), nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.
Der Senatsvorsitzende hat dem Antragsteller am 6. Oktober 2005 (Bl. 22) mitgeteilt, er wolle dessen "Beschwerde" als Anhörungsrüge im Sinne des § 133a FGO auslegen. Der Antragsteller hat sich innerhalb der ihm zu einer Stellungnahme eingeräumten Frist hierzu nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
















