Wird eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis veräußert, hat der Verkäufer generell ein Wahlrecht zwischen Sofortversteuerung und Zuflussbesteuerung (a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 25.8.2005, 15 K 2016/03 E, StE 2005, 657).
I. Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung eines Veräußerungsgewinns.
Der Antragsteller war alleiniger Gesellschafter der S GmbH (künftig: GmbH). Das Stammkapital der GmbH betrug 50.000 DM. Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2000 (Rbh, Bl. 10 ff.) übertrug der Antragsteller seine Anteile an der GmbH zum Kaufpreis von 500.000 DM an die FA SL in Luxemburg. Der Antragsteller ist allein vertretungsberechtigter Verwaltungsrat der SL. In einer Zusatzvereinbarung vom 11. Januar 2001 (Rbh, Bl. 8) wurde vereinbart, dass der Kaufpreis i.H. von 50.000 DM zum 3. Januar 2006 fällig sein solle. Der Restkaufpreis ist in Raten von 50.000 DM jeweils zum 1. Werktag eines Jahres, erstmals zum 1. Werktag im Jahre 2007 zu zahlen.
Im Einkommensteuerbescheid des Streitjahres 2000 vom 22. April 2005 berücksichtigte der Antragsgegner hinsichtlich der Anteilsveräußerung einen Veräußerungsgewinn i.H. von 450.000 DM. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 23. Mai 2005 Einspruch ein (Rbh, Bl. 3). Über den Einspruch ist noch nicht entschieden.
Den zeitgleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Rbh, Bl. 3) wies der Antragsgegner am ...
















